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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung · Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Spanien)

§ 22 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung

Artikel 22

In forceOfficial text

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Madrid ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden, in Kraft.