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Anerkennung und Vollstreckung gerichtlic · Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Norwegen)

§ 2 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlic

Artikel 2

In forceOfficial text

Ein Beschluß eines Gerichtes in einer Zivilsache, auf die dieses Abkommen anzuwenden ist, und der den Ersatz der Prozeßkosten an die Gegenpartei oder das Entgelt eines Zeugen oder eines Sachverständigen betrifft, ist einer Entscheidung gleichgestellt.