Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Internationales Übereinkommen gegen Geis · Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme

§ 18 Internationales Übereinkommen gegen Geis

Artikel 18

In forceOfficial text

(1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.