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RPG · Rechtspraktikantengesetz

§ 20 RPGAuszahlung

I. ABSCHNITT römisch eins. ABSCHNITT Gerichtspraxis

In forceOfficial text

(1) Die Auszahlung des Ausbildungsbeitrages, der Kinderzulage und des Fahrtkostenzuschusses erfolgt durch Überweisung auf ein vom Rechtspraktikanten anzugebendes Konto. Die Überweisung ist so vorzunehmen, daß dem Rechtspraktikanten die für den laufenden Kalendermonat gebührenden Beträge am letzten Arbeitstag des Monats zur Verfügung stehen.

(2) Die Überweisung der Sonderzahlungen hat gleichzeitig mit den für die Monate Februar, Mai, August und November gebührenden Ausbildungsbeiträgen zu erfolgen. Bei Beendigung der Gerichtspraxis hat die Überweisung spätestens innerhalb eines Monats nach der Beendigung zu erfolgen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2000-11-29