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RPG · Rechtspraktikantengesetz

§ 25 RPGZulassung auf Grund eines ausländischen Studiums

I. ABSCHNITT römisch eins. ABSCHNITT Gerichtspraxis

In forceOfficial text

Personen, die an einer ausländischen Hochschule ein rechtswissenschaftliches Studium erfolgreich abgeschlossen haben und der deutschen Sprache so weit mächtig sind, daß sie dem Gang einer Gerichtsverhandlung zu folgen vermögen, können nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten zur Gerichtspraxis zugelassen werden.