ABAG · Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz
§ 9 ABAGWechselseitige Anrechenbarkeit der Berufsprüfungen der Rechtsberufe
2. Abschnitt
Die Notariats-, die Rechtsanwalts- und die Richteramtsprüfung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wechselseitig anrechenbar.
Amendment history
- In Kraft seit 2008-01-01