§ 8 Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich st
Artikel 8
Die durch die Zusammenarbeit im Rahmen des vorliegenden Abkommens erwachsenden Kosten trägt jede Vertragspartei selbst.
Artikel 8
Die durch die Zusammenarbeit im Rahmen des vorliegenden Abkommens erwachsenden Kosten trägt jede Vertragspartei selbst.