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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen · Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Finnland)

§ 4 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen

Artikel 4

In forceOfficial text

(1) Die beiden Staaten verzichten gegenseitig auf die Erstattung aller Auslagen, die ihnen bei der Zustellung von Schriftstücken und bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen erwachsen.

(2) Absatz 1 gilt auch für Vergütungen an Sachverständige; jedoch sind die Auslagen der ersuchenden Behörde mitzuteilen.