Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen · Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Finnland)
§ 4 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen
Artikel 4
(1) Die beiden Staaten verzichten gegenseitig auf die Erstattung aller Auslagen, die ihnen bei der Zustellung von Schriftstücken und bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen erwachsen.
(2) Absatz 1 gilt auch für Vergütungen an Sachverständige; jedoch sind die Auslagen der ersuchenden Behörde mitzuteilen.