Produkthaftungsgesetz · Produkthaftungsgesetz
§ 9 Produkthaftungsgesetz
Die Ersatzpflicht nach diesem Bundesgesetz kann im voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
Amendment history
- In Kraft seit 1994-01-01
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Die Ersatzpflicht nach diesem Bundesgesetz kann im voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.