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Emblem - International Joint Commission · Emblem - International Joint Commission

§ 1 Emblem - International Joint Commission

In forceOfficial text

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß das Emblem der Internationalen Gemeinsamen Kommission, errichtet durch den Vertrag vom 11. Jänner 1909 zwischen den Vereinigten Staaten und Großbritannien betreffend Grenzgewässer und Fragen, die durch die Grenze zwischen den Vereinigten Staaten und Kanada entstehen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.