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Übereinkommen über die zivilrechtlichen · Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung – Haager Kindesentführungsübereinkommen

§ 18 Übereinkommen über die zivilrechtlichen Artikel 18

KAPITEL III KAPITEL römisch drei RÜCKGABE VON KINDERN

In forceOfficial text

Die Gerichte oder Verwaltungsbehörden werden durch die Bestimmungen dieses Kapitels nicht daran gehindert, jederzeit die Rückgabe des Kindes anzuordnen.