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Kärntner Erbhöfegesetz 1990 · Kärntner Erbhöfegesetz 1990

§ 22 Kärntner Erbhöfegesetz 1990

In forceOfficial text

(1) Eine Nachtragserbteilung unterbleibt insoweit, als der Übernehmer

1. den Erlös innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt für den Erwerb des Eigentums an gleichwertigen Grundstücken oder zur Erhaltung oder Steigerung der Leistungsfähigkeit des Erbhofs verwendet oder

2. durch Tausch das Eigentum an gleichwertigen Grundstücken erwirbt; hiebei ist eine zur Übertragung des Eigentums tretende Mehrleistung des Übernehmers bei einer späteren Nachtragserbteilung als anrechenbare Verbesserung (§ 21 Abs. 1) anzusehen.

(2) Die Durchführung einer Nachtragserbteilung können nur die übrigen Miterben, die Pflichtteilsberechtigten und die gesetzlichen Erben dieser Miterben und Pflichtteilsberechtigten beantragen. Dieses Recht erlischt drei Jahre nach der Einverleibung des Eigentumsrechts des Erwerbers.

Amendment history
  • In Kraft seit 2017-01-01