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Abkommen über Konkurs und Ausgleich (Ita · Abkommen über Konkurs und Ausgleich (Italien)

§ 17 Abkommen über Konkurs und Ausgleich (Ita

Artikel 17

In forceOfficial text

(1) Die Entscheidungen der Gerichte eines der beiden Staaten, die, entsprechend diesem Abkommen, im anderen Staat anerkannt werden, sind in diesem auch vollstreckbar, wenn sie in dem Staat, in dem sie gefällt worden sind, vollstreckbar sind.

(2) Das Verfahren zur Wirksamerklärung in Italien oder zur Bewilligung der Exekution in Österreich einschließlich der Rechtsmittel sowie die Durchführung der Zwangsvollstreckung richten sich nach dem Recht des Staates, in dem diese Maßnahmen stattfinden.