Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

UbG · Unterbringungsgesetz

§ 36a UbG

7. Abschnitt

In forceOfficial text

(1) Das Gericht hat vor einer Behandlung über deren Zulässigkeit zu entscheiden,

1. wenn in den Fällen des § 36 Abs. 2 und 3 eine besondere Heilbehandlung vorgenommen werden soll,

2. wenn in den Fällen des § 36 Abs. 2 der gewählte oder gesetzliche Vertreter der medizinischen Behandlung nicht zustimmt und dadurch dem Willen des Patienten nicht entspricht oder

3. wenn der Patient dies nach entsprechender Belehrung verlangt sowie auf Verlangen seines Vertreters oder des Abteilungsleiters.

(2) Erklärt das Gericht die Behandlung für zulässig, so ersetzt es im Fall des Abs. 1 Z 2 damit die Zustimmung des Vertreters