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DSt · Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

§ 1 DSt

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

In forceOfficial text

(1) Ein Rechtsanwalt, der schuldhaft die Pflichten seines Berufes verletzt oder inner- oder außerhalb seines Berufes durch sein Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Standes beeinträchtigt, begeht ein Disziplinarvergehen.

(2) Disziplinarvergehen sind vom Disziplinarrat zu behandeln.

(3) Im übrigen obliegt die standesrechtliche Aufsicht dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer (§ 23 der Rechtsanwaltsordnung).

Amendment history
  • In Kraft seit 1999-06-01