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DSt · Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

§ 33 DSt

Fünfter Abschnitt Verfahren vor dem Disziplinarrat

In forceOfficial text

(1) Dem Beschuldigten sind mit der Ladung zur Disziplinarverhandlung die Namen der nach der Geschäftsverteilung berufenen Mitglieder des Senats mitzuteilen.

(2) Der Beschuldigte hat unbeschadet des Ablehnungsrechts wegen Befangenheit gemäß § 26 Abs. 3 das Recht, innerhalb einer Woche nach Zustellung der Ladung ohne Angabe von Gründen zwei Mitglieder durch Ablehnung von der Teilnahme an der Verhandlung auszuschließen. Dieses Recht kann nur bei der ersten Ladung sowie bei geänderter Senatszusammensetzung hinsichtlich neuer Senatsmitglieder geltend gemacht werden.