Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

DSt · Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

§ 64 DSt

Siebenter Abschnitt Tätigwerden des Obersten Gerichtshofs in berufs- und disziplinarrechtlichen Angelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

In forceOfficial text

Neben § 43 StPO ist auf die Richter und Anwaltsrichter auch der Ausschließungsgrund des § 26 Abs. 1 Z 1 anzuwenden. Ausgeschlossen ist ferner, wer am vorangegangenen Verfahren als Kammeranwalt oder Vertreter eines sonst Beteiligten mitgewirkt hat.

Amendment history
  • In Kraft seit 2014-01-01