DSt · Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
§ 8 DSt
Zweiter Abschnitt Disziplinarrat und Kammeranwalt
Bei Verhinderung des Präsidenten üben dessen Amt die Vizepräsidenten in der Reihenfolge ihrer Amtsdauer aus, bei deren Verhinderung das Mitglied des Disziplinarrats mit der längsten Amtsdauer; bei gleicher Amtsdauer ist das Lebensalter maßgeblich.
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- In Kraft seit 2020-03-22