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MuSchG · Musterschutzgesetz 1990

§ 44a MuSchG

VII. GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTER römisch sieben. GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTER

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Anmeldungen für Gemeinschaftsgeschmacksmuster können gemäß Art. 35 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 beim Patentamt eingereicht werden. Das Patentamt vermerkt auf der Anmeldung den Tag des Einlangens und leitet die Unterlagen ungeprüft innerhalb der in Art. 35 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Frist von zwei Wochen an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum in Alicante weiter.