MuSchG · Musterschutzgesetz 1990
§ 45 MuSchGSchlussbestimmungen
VIII. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN römisch acht. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Die in diesem Bundesgesetz genannten bundesgesetzlichen Bestimmungen sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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- In Kraft seit 2005-07-01