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MuSchG · Musterschutzgesetz 1990

§ 6 MuSchGSchutzdauer

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN römisch eins. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

In forceOfficial text

Der Musterschutz beginnt mit dem Tag der Registrierung des Musters. Die Schutzdauer beträgt fünf Jahre beginnend mit dem Tag der Anmeldung. Der Rechtsinhaber kann die Schutzfrist durch rechtzeitige Zahlung einer Erneuerungsgebühr viermal um je fünf Jahre bis zu einer Gesamtlaufzeit von 25 Jahren ab dem Tag der Anmeldung verlängern lassen. Für die Zahlung der Erneuerungsgebühr gilt als Ende der Schutzdauer jeweils der letzte Tag des Monats, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt.

Amendment history
  • In Kraft seit 2003-08-27