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Rechtshilfe in Strafsachen (Australien) · Rechtshilfe in Strafsachen (Australien)

§ 7 Rechtshilfe in Strafsachen (Australien)

Beglaubigung

In forceOfficial text

Schriftstücke und Akten, die auf Grund dieses Vertrages übermittelt werden, bedürfen keiner Art von Beglaubigung, soferne der ersuchende Staat dies nicht verlangt. In diesem Fall erfolgt die Beglaubigung, soweit dies nach dem Recht des ersuchten Staates zulässig ist, in der vom ersuchenden Staat gewünschten Form.