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FBG · Firmenbuchgesetz

§ 28 FBGUmstellung des Firmenbuchs auf ADV

3. ABSCHNITT Bestimmungen für das ADV-Firmenbuch

In forceOfficial text

Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, die Umstellung des Firmenbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung (ADV) nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit anzuordnen; dies auch nur für bestimmte Gerichte, bestimmte Rechtsträger nach § 2 oder bestimmte Teile des Firmenbuchs.