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Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen · Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)

§ 4 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen

Artikel 4

In forceOfficial text

Voraussetzung der gerichtlichen Strafbarkeit

Die Vollziehung oder die Überwachung wird nur übernommen, wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Handlung auch nach dem Recht des ersuchten Staates mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder bedroht wäre, wenn sie auf dem Gebiet des ersuchten Staates begangen worden wäre.