§ 8 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen
Artikel 8
Die Vollziehung wird nicht übernommen, wenn die der Entscheidung zugrundeliegende Handlung nach Ansicht des Vollstreckungsstaates ausschließlich militärischer Art ist.
Artikel 8
Die Vollziehung wird nicht übernommen, wenn die der Entscheidung zugrundeliegende Handlung nach Ansicht des Vollstreckungsstaates ausschließlich militärischer Art ist.