Errichtung einer vierten Notarstelle in · Errichtung einer vierten Notarstelle in Dornbirn
§ 0 Errichtung einer vierten Notarstelle in
Verordnung des Bundesministers für Justiz betreffend die Errichtung einer vierten Notarstelle in Dornbirn
StF: BGBl. Nr. 470/1993
Auf Grund des § 9 der Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75, wird verordnet:
Refers to
- Errichtung einer vierten Notarstelle in Art. 9