§ 29 PSGHaftung der Mitglieder von Stiftungsorganen
Aufgaben des Aufsichtsrats
Unbeschadet des § 21 Abs. 2 letzter Satz über die Haftung des Stiftungsprüfers haftet der Privatstiftung jedes Mitglied eines Stiftungsorgans für den aus seiner schuldhaften Pflichtverletzung entstandenen Schaden.