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GMG · Gebrauchsmustergesetz

§ 21 GMGUmwandlung

II. ANMELDEVERFAHREN römisch zwei. ANMELDEVERFAHREN

In forceOfficial text

Der Anmelder kann bis zum Ablauf der im § 19 Abs. 3 vorgesehenen Frist die Umwandlung der Anmeldung in eine Patentanmeldung im Sinne des Patentgesetzes 1970 beantragen. Dieser Patentanmeldung kommt als Anmeldetag der Tag zu, an dem die Gebrauchsmusteranmeldung beim Patentamt eingereicht worden ist. Die Umwandlung einer Gebrauchsmusteranmeldung ist nicht zulässig, wenn es sich um eine gemäß § 92b des Patentgesetzes umgewandelte Patentanmeldung handelt.

Amendment history
  • In Kraft seit 2005-07-01