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Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung u · Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn)

§ 14 Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung u

Artikel XIV Artikel römisch vierzehn

In forceOfficial text

(zu Artikel 20 des Übereinkommens)

Die durch die Übermittlung von Gegenständen zum Zwecke der Aushändigung an den Geschädigten (Artikel IV) und durch die Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen (Artikel IX) entstandenen Kosten werden vom ersuchenden Staat erstattet.