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Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung u · Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn)

§ 1 Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung u

Artikel I Artikel römisch eins

In forceOfficial text

(zu Artikel 5 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 2 des 2. Zusatzprotokolls)

In Abgaben-, Steuer- und Zollstrafsachen wird die Auslieferung nur bewilligt, wenn die dem Ersuchen zugrundeliegende Handlung nach dem Recht des ersuchten Staates mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.