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Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung u · Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn)

§ 9 Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung u

Artikel IX Artikel römisch neun

In forceOfficial text

(zu Artikel 17 des Übereinkommens)

Zugleich mit der Entscheidung nach Artikel 17 des Übereinkommens wird der ersuchte Staat auch über die Zulässigkeit der Weiterlieferung entscheiden; er wird diese Entscheidung allen beteiligten Staaten bekanntgeben.