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Schuhkennzeichnungsverordnung · Schuhkennzeichnungsverordnung

§ 4 Schuhkennzeichnungsverordnung

In forceOfficial text

Die Kennzeichnung gemäß § 3 muß Angaben zu dem Material gemäß Anlage 1 enthalten, das mindestens 80% der Fläche von Obermaterial, Futter und Decksohle und mindestens 80% des Volumens der Laufsohle ausmacht. Entfallen auf kein Material mindestens 80%, so sind Angaben zu den beiden Hauptmaterialien zu machen.