URG · Unternehmensreorganisationsgesetz
§ 18 URGAnfechtungsfristen
3. Abschnitt Wirkungen des Verfahrens
Die für die Anfechtung nach der Insolvenzordnung vom Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu berechnenden Fristen werden um die Dauer des Reorganisationsverfahrens verlängert, wenn es während der Anfechtungsfrist eingestellt worden ist.
Amendment history
- In Kraft seit 2010-08-01