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URG · Unternehmensreorganisationsgesetz

§ 27 URGEntfall der Haftung

4. Abschnitt Haftungsbestimmungen

In forceOfficial text

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997 .

Die Haftung entfällt, wenn bewiesen wird, daß die Insolvenz aus anderen Gründen als wegen der Unterlassung der Reorganisation eingetreten ist.