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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen · Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Belgien)

§ 11 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen

Artikel 11

In forceOfficial text

Aus Anlaß der Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke und der Erledigung von Rechtshilfeersuchen sind vom ersuchenden Staat dem ersuchten Staat mit Ausnahme von Sachverständigengebühren keine Kosten zu erstatten. Die ersuchte Behörde teilt jedoch der ersuchenden Behörde Art und Höhe aller sonstigen von ihr aufgewendeten Kosten mit.