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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen · Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Belgien)

§ 4 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen

Artikel 4

In forceOfficial text

(1) Die in Zivil- und Handelssachen von einer zuständigen Behörde eines Vertragsstaates verfaßten gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücke, die einer Person im anderen Vertragsstaat zugestellt werden sollen, werden vom Justizministerium des ersuchenden Staates in einer oder in zwei Ausfertigungen dem Justizministerium des ersuchten Staates übermittelt.

(2) Das Justizministerium des ersuchten Staates übersendet die Schriftstücke der auf seinem Gebiet zuständigen oder befugten Behörde.