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Übereinkommen über das auf vertragliche · Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie Erstes und Zweites Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof

§ 2 Übereinkommen über das auf vertragliche Artikel 2

Titel II Titel römisch zwei Anpassungen des dem Übereinkommen von 1980 als Anhang beigefügten Protokolls

In forceOfficial text

Das dem Übereinkommen von 1980 als Anhang beigefügte Protokoll erhält folgende Fassung:

„Ungeachtet der Vorschriften des Übereinkommens können Dänemark, Schweden und Finnland ihre innerstaatlichen Vorschriften beibehalten, die das Recht betreffen, das auf Fragen im Zusammenhang mit der Güterbeförderung zur See anzuwenden ist, und diese Vorschriften ohne Einhaltung des Verfahrens des Artikels 23 des Übereinkommens von Rom ändern. Hierbei handelt es sich um die folgenden innerstaatlichen Vorschriften:

–

in Dänemark die §§ 252 und 321 Abschnitte 3 und 4 des ,Sølov‘ (Schiffahrtsgesetz);

–

in Schweden Kapitel 13 § 2 Absätze 1 und 2 sowie Kapitel 14 § 1 Absatz 3 des ,Sjölagen' (Schiffahrtsgesetz);

–

in Finnland Kapitel 13 § 2 Absätze 1 und 2 und Kapitel 14 § 1 Nummer 3 des ,merilaki/sjölagen' (Schiffahrtsgesetz).“

(Anm.: Der Vertragstext wurde mit BGBl. III Nr. 208/1998 kundgemacht und als Anlage 1 dokumentiert. Die Änderungen wurden darin berücksichtigt.)

Amendment history
  • In Kraft seit 2006-11-01