AtomHG 1999 · Atomhaftungsgesetz 1999
§ 15 AtomHG 1999Mitverschulden
5. Abschnitt Sonstige Bestimmungen
Trifft den Geschädigten oder jemanden, dessen Verhalten er zu vertreten hat, ein Verschulden, so ist § 1304 ABGB anzuwenden.
AtomHG 1999 · Atomhaftungsgesetz 1999
5. Abschnitt Sonstige Bestimmungen
Trifft den Geschädigten oder jemanden, dessen Verhalten er zu vertreten hat, ein Verschulden, so ist § 1304 ABGB anzuwenden.