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Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Grundbuchsum · Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Grundbuchsumstellungsgesetz

§ 1 Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Grundbuchsum

In forceOfficial text

Mit den Eintragungen des Hauptbuchs sind die Eintragungen des Grundsteuer- oder Grenzkatasters wiederzugeben, aus denen sich ergibt, ob ein Grundstück in den Grenzkataster eingetragen ist und ob die Fläche auf Grund von numerischen Angaben (Koordinaten, Maßzahlen) berechnet wurde.