§ 7 Anschluss der vorarlbergischen Gemeinde
Artikel 7.
Die Bestimmungen des zwischen den Mitgliedern des deutschen Zoll- und Handelsvereins unter dem 11. Mai 1833 abgeschlossenen Zollcartells sollen auch bezüglich des fraglichen Gebietstheiles, und zwar unter Ausdehnung derselben auf die in den Artikeln 2 bis 4 bezeichneten Abgaben zur Anwendung kommen.