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Regelung einzelner Zollfragen (Deutschla · Regelung einzelner Zollfragen (Deutschland)

§ 1 Regelung einzelner Zollfragen (Deutschla

In forceOfficial text

zum Inkrafttreten vgl. Art. 3

Die deutsche Regierung gewährt der österreichischen Regierung für die Einfuhr von Rindvieh zu Nutz- oder Zuchtzwecken die nachstehende Zollvergünstigung:

Nummer des deutschen Tarifs

Zollsatz für 1 Doppelzentner Lebendgewicht Reichsmark

aus 103

Rindvieh, das im Deutschen Reiche von Landwirten bayrischer und württembergischer Grenzgebietsteile zur Verwendung für Nutz- oder Zuchtzwecke im eigenen Wirtschaftsbetriebe aus österreichischen Grenzgebietsteilen unter Inanspruchnahme der für diesen Verkehr auf Grund autonomer Verordnungen gewährten seuchenpolizeilichen Erleichterungen eingeführt wird

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Anmerkung. Hiebei sind der Verzollung zum vertragsmäßigen Gewichtszolle folgende Normalgewichte zugrunde zu legen:

Kälber im Alter bis zu 6 Wochen

50 kg

Jungrinder im Alter von mehr als 6 Wochen zu 1 1/2 Jahren:

männliche Tiere

175 ”

weibliche Tiere

150 ”

Jungrinder im Alter von mehr als 1 1/2 Jahren bis 2 1/2 Jahren:

männliche Tiere

250 ”

weibliche Tiere

200 ”

Rinder im Alter von mehr als 2 1/2 Jahren:

männliche Tiere

400 ”

weibliche Tiere

300“