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Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland) · Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)

§ 23 Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)

Gegenseitige Unterstützung bei der Zollabfertigung und Erleichterungen bei der Zollabfertigung im Verkehr zwischen den beiden Zollgebieten.

In forceOfficial text

(1) Bei der Abfertigung von Waren, die im Wege der Ein- und Ausfuhr auf Zeit auf Märkte oder Messen gebracht oder außerhalb des Meß- und Marktverkehres auf ungewissen Verkauf versandt werden, soll möglichst entgegenkommend verfahren werden. Zur Feststellung der Nämlichkeit von Vieh genügt in der Regel die Bezeichnung nach Gattung, Stückzahl und Farbe unter Angabe etwaiger besonderer Merkmale.

(2) Die Finanzminister der vertragschließenden Teile werden ermächtigt, im Bedürfnisfall Bestimmungen für ein entgegenkommendes Verfahren zu vereinbaren.