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Auslandstitel-Bereinigungsgesetz · Auslandstitel-Bereinigungsgesetz

§ 1 Auslandstitel-Bereinigungsgesetz

In forceOfficial text

(1) Auslandstitel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Schuldverschreibungen der im Anhang dieses Bundesgesetzes angeführten Anleihen.

(2) Auslandstitel, die vom Deutschen Reich, von der Reichsbank, von der Konversionskasse für deutsche Auslandschulden, von der Deutschen Golddiskontbank oder für Rechnung dieser Körperschaften erworben worden sind, gelten als zu Tilgungszwecken erworben und die Rechte daraus als erloschen, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.