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Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensach · Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (BRD)

§ 1 Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensach

Artikel 1

In forceOfficial text

Gegenstand dieses Vertrages sind die öffentlichen Abgaben, soweit, sie in den Vertragstaaten für den Bund, die Länder, die Gemeinden oder die Gemeindeverbände erhoben werden. Ausgeschlossen sind jedoch die in den Vertragstaaten vom Bund verwalteten Verbrauchsteuern sowie die Zölle und Monopolabgaben.