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BewG 1955 · Bewertungsgesetz 1955

§ 7 BewG 1955§ 7. Auflösend bedingte Lasten. Paragraph 7, Auflösend bedingte Lasten.

ERSTER TEIL. Allgemeine Bewertungsvorschriften.

In forceOfficial text

Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (§ 86 Abs. 1, BGBl. Nr. 148/1955 )

(1) Lasten, deren Fortdauer auflösend bedingt ist, werden, soweit nicht ihr Kapitalwert nach § 15 Abs. 2 und 3, § 16, § 17 Abs. 3 zu berechnen ist, wie unbedingte abgezogen.

(2) Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern entsprechend zu berichtigen.

Amendment history
  • In Kraft seit 1994-08-27