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Doppelbesteuerung – Quellensteuern (Liec · Doppelbesteuerung – Quellensteuern (Liechtenstein)

§ 8 Doppelbesteuerung – Quellensteuern (Liec

Artikel 8

In forceOfficial text

(1) Die zentralen Steuerbehörden der beiden Vertragsstaaten unterstützen sich gegenseitig in der Verhinderung mißbräuchlich beantragter Rückerstattungen.

(2) Insbesondere ist die zentrale Steuerbehörde, die nachträglich feststellt, daß sie eine unrichtige Bescheinigung über den Wohnsitz, über die erfolgte oder künftige Besteuerung, über das Eigentum oder das Nutzungsrecht des Antragstellers oder über andere erhebliche Tatsachen abgegeben hat, verpflichtet, dies der zentralen Steuerbehörde des anderen Staates unverzüglich mitzuteilen.

(3) In gleicher Weise sind die lokalen Steuerbehörden, die die Unrichtigkeit eines von ihnen abgegebenen Berichtes feststellen, zu dessen Richtigstellung gegenüber der zentralen Steuerbehörde ihres Staates verpflichtet.