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Europäische Zahlungsunion · Europäische Zahlungsunion

§ 25 Europäische Zahlungsunion

KONTEN

In forceOfficial text

a) Die Konten der Union werden von den Agenten geführt, der jedes Jahr eine Bilanz und eine Einahmen- und Ausgabenrechnung aufstellt und dem Direktorium vorlegt.

b) Die Konten und die Bilanz werden von unabhängigen Wirtschaftsprüfern geprüft, die der Rat ernennt und die ihm Bericht zu erstatten haben.

c) Die Bilanz und die Einahmen- und Ausgabenrechnung werden dem Rat durch das Direktorium zur Genehmigung vorgelegt.