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Garantieabkommen Industriekredit-Projekt · Garantieabkommen Industriekredit-Projekt (IBRD)

§ 4 Garantieabkommen Industriekredit-Projekt

ARTIKEL IV ARTIKEL römisch vier Abschnitt 4.01

In forceOfficial text

Der Garant hat gemäß den Allgemeinen Darlehensbestimmungen seine Garantie auf den von dem Darlehensnehmer auszustellenden und zu liefernden Schuldverschreibungen zu indossieren. Der Finanzminister des Garanten und die von ihm schriftlich zu bezeichnende Person oder Personen sind als die befugten Vertreter des Garanten für die Zwecke des Abschnittes 6.12 (b) der Allgemeinen Darlehensbestimmungen bestimmt.