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Zollabkommen über Behälter (1956) · Zollabkommen über Behälter (1956)

§ 9 Zollabkommen über Behälter (1956)Artikel 9

Artikel 8

In forceOfficial text

Jede Verletzung dieses Abkommens, jede Unterschiebung, falsche Erklärung oder Handlung, die bewirkt, daß eine Person oder ein Gegenstand einen ungerechtfertigten Vorteil aus den Regelungen dieses Abkommens erlangt, macht den Schuldigen nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, strafbar.