§ 10 FinStrG
I. Hauptstück. römisch eins. Hauptstück. Allgemeiner Teil.
Eine Tat ist nicht strafbar, wenn sie durch Notstand (§ 10 StGB) entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbild eines Finanzvergehens entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.
Amendment history
- In Kraft seit 1995-01-01